Berufshaftpflicht für angestellte Ärzte
in Kliniken und Praxen
Die Berufshaftpflicht für angestellte Ärzte ist ein Muss – denn auch die Musterberufsordnung § 21 für Ärzte besagt, dass sich jeder Arzt für seine ärztlichen Belange hinreichend versichern muss. Trotz größter Sorgfalt – Fehler passieren. Gleichzeitig treiben höhere Schmerzensgelder, der medizinische Fortschritt sowie steigende Pflege- und Therapiekosten, den finanziellen Schadenaufwand in die Höhe. Das Risiko, persönlich mit dem eigenen Vermögen haften zu müssen, ist immer ein begleitender Faktor.